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   SG Dortmund, 07.03.2003 - S 26 KA 15/02   

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SG Dortmund, 07.03.2003 - S 26 KA 15/02 (https://dejure.org/2003,10005)
SG Dortmund, Entscheidung vom 07.03.2003 - S 26 KA 15/02 (https://dejure.org/2003,10005)
SG Dortmund, Entscheidung vom 07. März 2003 - S 26 KA 15/02 (https://dejure.org/2003,10005)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztrecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Verlegung des Wohnsitzes in dem Bereich des Praxissitzes; Auflage zur Sicherstellung der Residenzpflicht eines Arztes; Residenzpflicht eines Arztes als Zulassungsvoraussetzung; Einbeziehung von Psychotherapeuten in die vertragsärztliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Sozialgerichtsurteil: Residenzpflicht für Psychologen

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Sozialgerichtsurteil: Residenzpflicht für Psychologen

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Baden-Württemberg, 13.11.2002 - L 5 KA 4356/01

    Residenzpflicht bei der Zulassung von Vertragsärzten

    Auszug aus SG Dortmund, 07.03.2003 - S 26 KA 15/02
    Entgegen der Auffassung von Schallen, Ärzte-ZV, Kommentar, 3. Aufl. 2000, § 24 Rn. 435 und des SG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2001, Az.: S 16 KA 4/00 handelt es sich bei der Residenzpflicht um eine Zulassungsvoraussetzung, deren Erfüllung die Zulassungsgremien gem. § 32 Abs. 1 SGB X zum Gegenstand einer Auflage machen können (offengelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002, Az.: L 5 KA 4356/01).

    Im Übrigen soll die Residenzpflicht sicherstellen, dass der Vertragsarzt und der Psychotherapeut nicht auf Grund einer möglicherweise weiten Entfernung von seiner Wohnung nur ein- bis zwei mal pro Woche Sprechstunde hält, sondern möglichst jeden Tag in ausreichendem Umfang (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002, Az.: L 5 KA 4356/01).

  • SG Gelsenkirchen, 01.02.2001 - S 16 KA 4/00
    Auszug aus SG Dortmund, 07.03.2003 - S 26 KA 15/02
    Entgegen der Auffassung von Schallen, Ärzte-ZV, Kommentar, 3. Aufl. 2000, § 24 Rn. 435 und des SG Gelsenkirchen, Urteil vom 01.02.2001, Az.: S 16 KA 4/00 handelt es sich bei der Residenzpflicht um eine Zulassungsvoraussetzung, deren Erfüllung die Zulassungsgremien gem. § 32 Abs. 1 SGB X zum Gegenstand einer Auflage machen können (offengelassen in LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2002, Az.: L 5 KA 4356/01).
  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 2/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassung - Auflage - Entfernung der Wohnung von

    Entgegen der Auffassung des Klägers, die auch in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten wird (SG Gelsenkirchen, Urteil vom 1. Februar 2001 - S 16 KA 4/00 - Schallen, Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Psychotherapeuten, 3. Auflage 2000, RdNr 435 bei § 24), steht den Zulassungsgremien eine derartige Befugnis zu (zutreffend SG Dortmund, Urteil vom 7. März 2003 - S 26 KA 15/02).
  • SG Marburg, 10.02.2010 - S 12 KA 160/09

    Vertragsärztliche Versorgung - Genehmigung - Zweigpraxis - Beeinträchtigung der

    Die Entfernung Wohnsitz zur Praxissitz eines Psychotherapeuten von ca. 70 km bzw. 95 km gewährleistet nach SG Dortmund keine ausreichende Versorgung, da hierfür eine Fahrzeit von mehr als 30 Minuten benötigt werde (vgl. SG Dortmund v. 07.03.2003 - S 26 KA 15/02 - GesR 2003, 178).
  • LSG Hessen, 13.07.2011 - L 4 KA 1/09

    Kassenärztliche Vereinigung - Auslegung - Tatbestandsmerkmal -Verbesserung der

    Bei Patienten mit seelischen Krankheiten erscheint es jedoch geboten, dass der vertraute Therapeut mit Kenntnis der Krankengeschichte in einer akuten Krisensituation erreichbar ist und in angemessener Zeit auch für ein persönliches Gespräch und ggf. Anregung weitergehender Maßnahmen wie einer freiwilligen stationären Behandlung zur Verfügung steht (so zutreffend SG Dortmund, Urteil vom 7. März 2003, S 26 KA 15/02, GesR 2003, 178).
  • SG Marburg, 27.08.2007 - S 12 KA 346/07

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Zulassung - Residenzpflicht - keine

    Die Entfernung Wohnsitz zur Praxissitz eines Psychotherapeuten von ca. 70 km bzw. 95 km gewährleistet nach SG Dortmund keine ausreichende Versorgung, da hierfür eine Fahrzeit von mehr als 30 Minuten benötigt werde (vgl. SG Dortmund v. 07.03.2003 - S 26 KA 15/02 - GesR 2003, 178).
  • SG Marburg, 05.11.2008 - S 12 KA 519/08

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Genehmigung einer Zweigpraxis -

    Die Entfernung Wohnsitz zur Praxissitz eines Psychotherapeuten von ca. 70 km bzw. 95 km gewährleistet nach SG Dortmund keine ausreichende Versorgung, da hierfür eine Fahrzeit von mehr als 30 Minuten benötigt werde (vgl. SG Dortmund v. 07.03.2003 - S 26 KA 15/02 - GesR 2003, 178).
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